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BAG urteilt über die Zeiterfassung

„Damit besteht für sie eine objektive gesetzliche Handlungspflicht“.

 

Das Bundesarbeitsgericht veröffentlich in seiner Pressemitteilung und in seinem Leitsatzzettel die Gründe, die zu einer Pflicht der Zeiterfassung führen. Ironischerweise ist es nicht das Arbeitszeitgesetz. Zeiterfassung ist Arbeitsschutz und darf daher nicht wirtschaftlichen Interessen untergeordnet werden. Das Thema erhält eine ganz neue Qualität.

 

Arbeitszeiterfassung „Pflicht oder nicht“: eine Posse in (mindestens) 3 Akten.
 

Der europäische Gerichtshof hat schon lange attestiert, dass es eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung in den nationalen Staaten gibt. Hubertus Heil machte mit seinem Ministerium den ersten Vorstoß mit dem Referentenentwurf zur Änderung der Regelungen für Minijobber, in dem er sogar eine Pflicht zur digitalen Zeiterfassung in das Gesetz geschrieben hat. Ironischerweise wurde dieser Passus auf Drängen der FDP (der „Digitalisierungspartei“) kassiert, weil das zu noch mehr Bürokratie führen würde. Zudem sehe das deutsche Arbeitsrecht nur die Erfassung der „Überstunden“ im Arbeitszeitgesetz vor. Jetzt hat sich abschließend das höchste deutsche Arbeitsgericht geäußert. – mit einer überraschenden Begründung.

 

Digitale Zeiterfassung (noch) keine Pflicht.
 

Im vorliegenden BAG Urteil ging es um das Initiativrecht eines Betriebsrates, eine digitale Zeiterfassung einzuführen. Sprich: ein Betriebsrat wollte eine digitale Zeiterfassung einführen. Zusammen mit der Arbeitgeberseite kam man zu keiner Einigung. – und klagte. Die Klage auf das Initiativrecht scheiterte - weil die Arbeitgeber sowieso eine Zeiterfassung haben müssen. Diese muss bereits heute gemäß dem Europäischen Gerichtshof, „objektiv“, „verlässlich“ und „zugänglich“ sein.

 

Zeiterfassung ist Arbeitnehmerschutz.- die Gründe des BAG
 

Eine der Grundpflichten des Arbeitgebers ist es, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit zu beeinflussen. Soweit nicht überraschend. Um Arbeitsschutz, Arbeits- und Ruhezeiten einhalten zu können, sieht das BAG die Zeiterfassung gem. § 3 (2) 1. ArbSchG als eine Grundpflicht des Arbeitgebers an. Wer keine dokumentierte Zeiterfassung hat, handelt also bereits heute ordnungswidrig. Und das BAG geht noch weiter.

 

„Die Pflicht zur Einführung beschränkt sich zudem nicht darauf, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern ein solches System zur freigestellten Nutzung zur Verfügung (…) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs muss er hiervon auch tatsächlich Gebrauch machen.“

 

schreibt es in seinem Leitsatzzettel. Es muss also nicht nur vorhanden sein – es muss aktiv genutzt werden und orientiert sich an den Aussagen des europäischen Gerichtshofes (wir erinnern uns: , „objektiv“, „verlässlich“ und „zugänglich“).

 

„Damit besteht für sie eine objektive gesetzliche Handlungspflicht“
 

Das BAG weist die Politik nun ausdrücklich an, zu handeln und die gesetzlichen Regelungen zu schaffen.

 

Hubertus Heil wird nun tätig werden müssen (nicht das er nicht schon gewollt hätte), die FDP wird nun aber nur noch sehr schwer mit ihrer Argumentation „Bürokratiemonster“ punkten können.

 

Denn Arbeitszeiterfassung ist nicht nur lästige Bürokratie, sondern lt. BAG: Gesundheitsschutz. Damit erhält das Thema eine neue Qualität. Und diese wiegt weit mehr als Geld oder Aufwand. Zwar darf man als Arbeitgeber in der Ausgestaltung seiner Zeiterfassung Rücksicht auf sein Unternehmen und seine Größe nehmen, aber es ist „jedoch zu beachten, dass die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit Zielsetzungen darstellen, die keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden dürfen“. Übersetzt: wenn es der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer dient, spielt Geld nur eine untergeordnete Rolle.

 

Fazit: … oder Ausblick?
 

Digitale Zeiterfassung ist (noch) nicht Pflicht. Sie bietet aber schon jetzt die Sicherheit, dass die Kriterien „objektiv“, „verlässlich“ und „zugänglich“ gewährleistet sind. Das werden die Maßstäbe für eine Zeiterfassung sein. Es macht also Sinn, sich in die digitale Richtung zu entwickeln, da unser derzeitiger Arbeitsminister diese Thematik bereits einmal auf dem Gesetz-“zettel“ hatte. Der politische Wille ist also klar. Mit der Zuordnung zum Thema Gesundheitsschutz wird die Zeiterfassung noch einmal wichtiger. Statt zu reagieren ist agieren wichtig. Für viele Arbeitnehmer wird die Nutzung einer Zeiterfassung als Pflicht eine Umstellung sein, die einem Unternehmenschange gleichkommt. Statt  zwei Changes vornehmen zu müssen, ist es sinnvoll einen Change anzustreben und aktiv umzusetzen.

 

SMARTCHILLI ist mehr als nur eine Zeiterfassung für die Gastronomie.
 

Die Zeiterfassung erfüllt bereits jetzt die Anforderungen des europäischen Gerichtshofes. Die Zeiterfassung ist für Gastronomen und Personaldienstleister entwickelt worden, die zusammen an Projekten arbeiten. Sie ist eine Cloudlösung, die in 5 Minuten einsatzbereit ist und auf Wunsch noch ein Event:Dating-Tool zur Dienstplanung der Minijobber und eine Job:Sharing Tool für das Recruiting gleich mitbringt. Gefördert wurde diese Entwicklung durch das BMWK und befindet sich aktuell in der Markteinführung. Aktuell werden noch Pilotpartner gesucht, die das Tool ggfls. bis 28.02.2023 nutzen dürfen – und die bei der Einführung und dem Change Prozess strategisch begleitet werden. Nehmen Sie dazu gerne Kontakt mit Frank Spiegelhoff oder Thorsten Rensing auf.

 

Wer die gesamten Leitsätze des BAG lesen möchte, findet sie hier

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